
Artikel von Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Am 7. April 2026 sind die vom Staatsrat erlassenen Bestimmungen Nr. 834 über die Sicherheit von Industrie- und Lieferketten und am 13. April 2026 die Verordnung Nr. 835 gegen unzulässige ausländische extraterritoriale Maßnahmen in Kraft getreten.
Beide Bestimmungen schaffen neue Risiken für ausländische Unternehmen, deren Tochtergesellschaften und Geschäftsführung in China, die Sie kennen sollten!
Chinesische Behörden dürfen laut der Bestimmungen Nr. 834 „angemessene Maßnahmen“ gegen ausländische Unternehmen, deren Tochtergesellschaften und Geschäftsführung ergreifen, die rechtswidrig Informationen zu Industrie- und Lieferketten Chinas sammeln, wie sie u.U. bei der Erfüllung der Lieferkettensorgfaltspflichten oder ESG-Prüfungen notwendig sind. Dies gilt auch, wenn sich ausländische Unternehmen aus Lieferketten in China bspw. durch Vertragskündigung zurückziehen.
Die Verordnung Nr. 835 verbietet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Befolgung und Umsetzung ausländischer Sanktionen, andernfalls drohen nicht nur den ausländischen Unternehmen, sondern auch deren Tochtergesellschaften weltweit die Aufnahme in die sog. Liste bösartiger Rechtssubjekte (Malicious Entities List), Gegenmaßnahmen, sowie zivilrechtliche Schadenersatzklagen.
In der Folge sind europäische Unternehmen nunmehr gezwungen, zwischen zwei unvereinbaren rechtlichen Vorgaben zu wählen: Wer US-Sanktionen einhält, riskiert Verstöße gegen chinesisches Recht. Wer sich an chinesische Vorgaben hält, setzt sich potenziellen Konsequenzen in den USA aus.
Mehr Informationen über die Bestimmungen Nr. 834 und die Verordnung Nr. 835 und Wege zur Risikominimierung finden Sie in unserem Artikel, den Sie über den nachstehenden Button „Zum Artikel“ abrufen können.
Sollten Sie zu der Positivliste oder anderen Rechtsthemen mit China-Bezug Fragen haben, so zögern Sie nicht, uns jederzeit per E-Mail unter info@bktlegal.comzu kontaktieren!
Wir wünschen Ihnen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Ihr Burkardt & Partner Team