
Artikel von Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Viele Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China sind überrascht, wie „arbeitgeberunfreundlich“ das Arbeitsrecht in der VR China ist. Dies ist insbesondere beim Kündigungsschutz der Fall, welcher beispielsweise – anders als das deutsche Arbeitsrecht – keine sogenannte „ordentliche Kündigung“, d.h. eine Kündigung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist, zulässt.
Allerdings kennt das chinesische Arbeitsrecht das Verbot von sogenannten „Kettenarbeitsverträgen“.
Kettenarbeitsverträge sind mehrere, befristete Arbeitsverträge, welche unmittelbar aufeinander folgen. Diese können aufgrund ihrer Befristung vom Arbeitgeber „missbraucht“ werden, indem Arbeitgeber diese nutzen, um unbefristete Arbeitsverträge, welche dem Arbeitnehmer durch strenge Anforderungen an deren Kündigung mehr Schutz bieten, zu umgehen. Die Nutzung von Kettenarbeitsverträgen ist daher gesetzlich geregelt.
Art. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertragsgesetzes der VR China bestimmt zum Schutz des Arbeitnehmers, dass immer dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden muss, wenn nach zwei befristeten Arbeitsverträgen ein dritter befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll, es sei denn, der Arbeitnehmer fordert ausdrücklich einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, was im Streitfall vom Arbeitgeber nachgewiesen werden muss!
Im Gegensatz zu den Volksgerichten in den meisten chinesischen Provinzen haben die traditionell liberaleren Volksgerichte in Shanghai die vorstehende gesetzliche Regelung so ausgelegt, dass ein Arbeitgeber nach Ablauf des zweiten befristeten Arbeitsvertrags auf Basis der Vertragsfreiheit das Recht haben soll, selbst zu entscheiden, ob er mit seinem Arbeitnehmer einen dritten befristeten Arbeitsvertrag abschließen will.
Durch die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene „Auswahl von Meinungen zu schwierigen Fragen der Anwendung des Arbeitsrechts“ („Meinungen“) des Obersten Volksgerichtes in Schanghai könnte sich diese für Arbeitgeber vorteilhafte Rechtspraxis in Shanghai nun ändern. In den Meinungen legt das Oberste Volksgericht Schanghais u.a. die herrschende Meinung neu dar, mit der Folge, dass der Arbeitgeber einen (dritten) Arbeitsvertrag mit unbestimmter Dauer abschließen muss, wenn dies der Mitarbeiter vorschlägt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber willig ist, den Vertrag zu erneuern.
Sollten die Volksgerichte in Schanghai den – grundsätzlich für sie unverbindlichen -Meinungen des Obersten Volksgerichts Schanghais folgen, so hätte dies ernsthafte Auswirkungen auf Arbeitgeber in Schanghai hinsichtlich der Nutzung von Kettenarbeitsverträgen.
Weiterhin stellt sich für Unternehmen in China die Frage, ob das Verbot von Kettenarbeitsverträgen auf ausländische Mitarbeiter Anwendung findet und diese ebenfalls den unter den Schutz des Verbots von Kettenarbeitsverträgen fallen.
Mehr Informationen zu den Rechtsfolgen sowie zu möglichen Vorsorgemaßnahmen finden Sie in unserem Artikel unter dem nachstehenden roten Button „Zum Artikel“.
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Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Ihr Burkardt & Partner Team