
Artikel von Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Am 1. November 2024 sind die „Verwaltungsmaßnahmen zur Erhebung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte“ („Maßnahmen“), die gemeinschaftlich von der Chinesischen Volksbank (PBOC) und der Staatliche Marktregulierungsbehörde (SAMR) erlassen wurden, in Kraft getreten.
Die Maßnahmen verpflichten alle Unternehmen in der VR China – einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen – Informationen zu deren sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ (Ultimate Beneficial Owner, kurz UBO) gegenüber den chinesischen Behörden offenzulegen.
Gemäß den Maßnahmen müssen alle von den Maßnahmen betroffenen Rechtseinheiten, die vor dem 1. November 2024 gegründet wurden, spätestens bis zum 1. November 2025 die Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigten bei den zuständigen Behörden melden.
Rechtseinheiten, die nach dem 1. November 2024 gegründet wurden, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Gründung die entsprechende Meldung durchzuführen.
Es ist anzumerken, dass sich die Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nach den Maßnahmen von den Kriterien nach deutschem bzw. österreichischem Recht unterscheiden und damit zu anderen Ergebnissen führen können.
Für wen gilt die Meldepflicht? Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter? Was müssen Unternehmen tun, um deren Meldepflicht zu erfüllen? Welche Informationen sind meldepflichtig? Welche Sanktionen drohen bei Nichterfüllung der Meldepflicht?
Antworten auf diese und andere Fragen lesen Sie in unserem Artikel unter dem nachstehenden roten Button.
Ihr Burkardt & Partner Team