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8. November 2023 Artikel

Der chinesische Standardvertrag und die EU-Standardvertragsklauseln: Rechtsvergleich und Implikationen für den Datenaustausch zwischen China und der EU

Am 1. Juni 2023 sind in der Volksrepublik China die Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten mit dem im Anhang zu den Maßnahmen enthaltenen Standardvertrag in Kraft getreten.

Verarbeiter personenbezogener Daten dürfen nun die personenbezogenen Daten u.a. auf Basis eines mit dem ausländischen Datenempfänger abgeschlossenen Standartvertrags außerhalb Chinas übermitteln.

Unternehmen in China, die personenbezogenen Daten an ihre Mutterhäuser bzw. Geschäftspartner in der EU übermitteln wie auch Unternehmen in der EU, die personenbezogene Daten an ihre Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner in China übermitteln, haben jetzt die Option, zusätzlich zu den EU-Standardvertragsklauseln den chinesischen Standardvertrag als Rechtsgrundlage für eine grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten abzuschließen.

Diese Unternehmen stehen nun jedoch vor der Frage, welche Unterschiede der chinesische Standardvertrag und die EU-Standardvertragsklauseln aufweisen, ob diese parallel verwendet werden können und welche Konsequenzen sich für die Unternehmen aus einer parallelen Anwendung ergeben.

Antworten auf diese und andere Fragen geben die Autoren im Artikel ,,Der chinesische Standardvertrag und die EU-Standardvertragsklauseln: Rechtsvergleich und Implikationen für den Datenaustausch zwischen China und der EU‘‘, der in der Fachzeitschrift IT-Rechtsberater, Heft 11/23 erschienen ist.

Die Autoren stellen in dem Artikel den rechtlichen Hintergrund des chinesischen Standardvertrags vor, fassen in einer tabellarischen Übersicht die Hauptunterschiede zwischen dem chinesischen Standardvertrag und den EU-Standardvertragsklauseln zusammen, behandeln die Frage der Konsequenzen im Fall eines parallelen Abschlusses des CAC-Standardvertrags und der EU-Standardvertragsklauseln und geben Compliance-Empfehlungen für betroffene Unternehmen.

Aufgrund urheberrechtlicher Einschränkungen bei der Publikation unseres Artikels im IT-Rechtsberater, dürfen wir den Artikel zur Zeit nicht in voller Länge auf unserer Website veröffentlichen. Ausgewählten Mandanten stellen wir den Artikel aber gerne zur Verfügung.

Bei Interesse an unserem Artikel, Fragen zum chinesischen Standardvertrag oder zum grenzüberschreitenden Datentransfer nach chinesischem Recht kontaktieren Sie uns bitte unter o.zapletal@bktlegal.com.

Ihr Burkardt & Partner Team